Rückwirkende Regelung für die Corona Überbrückungshilfe II unter Berücksichtigung des EU-Beihilferechtes

Die Soforthilfen, die KfW-Schnellkredite, die Überbrückungshilfe 1 sowie die November- und Dezemberhilfe fallen in den Topf „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Somit sollten die Regelungen der Kleinbeihilfe nicht betroffen sein.

Die Überbrückungshilfe II wird unter der neuen „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gefasst. Hierfür ist eine separate Regelung mit der EU-Kommission verabschiedet worden. Diese Regelung gilt rückwirkend ab September 2020. Nachfolgende Erläuterungen beziehen sich demgemäß nur auf die Überbrückungshilfe II und die Überbrückungshilfe III (ab 16. Dezember 2020).

Entsprechend der Erläuterungen zu den Hinweisen auf der offiziellen Website des Bundes www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gilt seit Dezember 2020 eine Veränderung der Antragsberechtigung. Diese Veränderung hat ihren Ursprung in der bundesrechtlichen Korrektur bisheriger, ursprünglich angedachter Hilfen im Zusammenhang mit der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, veranlasst durch die nunmehrige Berücksichtigung des EU-Beihilferechts. Demnach bekommen nur diejenigen Unternehmen einen Fixkostenzuschuss „ungedeckte Fixkosten“, welche in dem zu betrachtenden Zeitraum einen Verlust erzielt haben. Dies bedeutet, rückwirkend gilt nicht nur die Bedingung eines Umsatzrückgangs von mindestens 30%, sondern zusätzlich, dass die betroffenen Unternehmen für den Antragszeitraum auch einen Verlust erzielt haben müssen. Dies ist neu und wurde auch nicht öffentlich verlautbart.

Bitte beachten Sie, dass Corona-Überbrückungshilfen II, sofern kein Verlust erzielt wurde, zurückzuzahlen sind. Bereits beantragte und erhaltene Hilfsgelder müssen spätestens mit dem Rückmeldeverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass zur Berechnung des Verlustes andere Corona-Hilfen wie z. B. die Dezemberhilfe oder KfW-Coronakredite als Einnahme verlustmindernd hinzugerechnet werden müssen. Die Rückzahlungen von Krediten oder Zuschüssen stellen in diesem Kontext Aufwand dar und können wiederum abgezogen werden. Auch für diese Erweiterung der Antragstellung bzw. Prüfung ergeben sich für uns, als von Ihnen beauftragter Antragsteller weitere umfangreiche Prüfungen, die zu einer Verzögerung bei der Antragstellung führen werden.

Aus der beihilferechtlichen Vereinbarung ergeben sich weiter noch zu klärende Fragen zwischen der Europäischen Kommission, der Bundesregierung und den weiteren Stellen. Auch aus diesen noch zu klärenden Fragen können sich weitergehende Auswirkungen auf die Gewährung von Fixkostenzuschüssen und deren Höhe ergeben.

Zusammenfassend dürfen wir festhalten:

Corona-Überbrückungshilfen II sind, sofern kein Verlust erzielt wurde, zurückzuzahlen. Bereits beantragte und erhaltene Hilfsgelder müssen spätestens mit dem Rückmeldeverfahren ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Wir bedauern, dass die Ihnen als Unternehmer – entgegen der bisherigen allgemeinen Verlautbarungen – ursprünglich zugesagte Zuschüsse vermindert und oder sogar vollständig zurückgezahlt werden müssen. Bisher gibt es keine abschließenden Regelungen zur Überbrückungshilfe II/III in Verbindung mit der EU-Beihilfe. Nach Vorliegen der Antragsvoraussetzungen sind wir gegebenenfalls gehalten, Änderungen durchzuführen, die dann zu Rückzahlungen der zu viel gezahlten Zuschüsse führen können. Aus dem gleichen Grund können wir derzeit auch keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.

Abschließend weisen wir daraufhin, dass die Regelung zu den ungedeckten Fixkosten auch für die November- und Dezemberhilfen bei Erstattungsbeträgen von mehr als EUR 1 Mio. angewendet wird.

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte und Anträge zur Verfügung.

Gern erläutern wir Ihnen persönlich,
was wir für Sie tun können.
Sprechen Sie uns an!