Corona-Hilfen der Bundesregierung

  1. Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022)

Mit der Überbrückungshilfe IV werden weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 unterstützt. Diese Grenze ist nicht anzuwenden bei von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche.

Voraussetzung für die Überbrückungshilfe IV sind coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis Juni 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Für den Umsatzvergleich wird der entsprechende Referenzmonat des Jahres 2019 herangezogen. Besondere Vorschriften gelten für neugegründete Unternehmen.

Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10 Millionen Euro pro Monat. Sofern alle beihilferechtlichen Vorgaben erfüllt werden, können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Millionen Euro (vorher bei Überbrückungshilfe III und III Plus 52 Millionen Euro) gefördert werden.

Erstattet werden die Fixkosten wie folgt:

  • bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

Zusätzlich zu der Fixkostenerstattung wird bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 ein Eigenkapitalzuschuss gewährt. Dieser Eigenkapitalzuschuss beträgt 30 Prozent auf die Summe der möglichen Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem die Voraussetzungen für Überbrückungshilfe IV erfüllt sind.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen.

Bei Erstantragstellung bis zum 15. Juni 2022 werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt, bis zu 100.000 Euro für einen Monat. Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags gewährt. Wird ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten automatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten Daten abgeglichen.

Achtung: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über prüfende Dritte beantragt werden.

Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten und muss nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach Bewilligung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt werden. Wird keine Schlussabrechnung erstellt, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie vom Bundesministerium der Finanzen beispielsweise unter

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html 

und

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html

 

  1. Neustarthilfe

Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte und kurz befristete Beschäftigte, die in den darstellenden Künsten tätig sind.

Für die Neustarthilfe 2022 ist der Förderzeitraum in 2 Phasen unterteilt: Januar bis März 2022 und April bis Juni 2022.

Die Neustarthilfe beträgt in der Regel jeweils einmalig 50 % des Referenzumsatzes (das Dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus 2019). Maximal ausgezahlt werden für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften jeweils maximal 4.500,00 Euro pro Quartal. Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhalten jeweils maximal 18.000,00 Euro.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Hilfe in Form eines Vorschusses gewährt. Die genaue Ermittlung der Neustarthilfe erfolgt erst nach Ablauf des Förderzeitraums.

Die Antragsfrist für Erstanträge wurde bis zum 15. Juni 2022 verlängert. Als natürliche Person können Sie wählen, ob Sie Ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 als Direktantrag oder mithilfe von prüfenden Dritten stellen (zum Beispiel mit uns). Üben Sie Ihre Tätigkeit aber über eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus, kann der Antrag nur über prüfende Dritte gestellt werden.

Endabrechnung: Direktantragstellende, die bereits eine (Teil-)Bewilligung der Neustarthilfe 2022 erhalten haben, müssen bis spätestens 30. September 2022 eine Endabrechnung erstellen. Für Anträge, die über prüfende Dritte gestellt werden, läuft die Frist bis zum 31. Dezember 2022.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie vom Bundesministerium der Finanzen unter:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html

 Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung!

Gern erläutern wir Ihnen persönlich,
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